ALLGEMEINE LIEFER-, VERKAUFS- und REPARATURBEDINGUNGEN

DER HYDRAULIKZENTRUM MRAK GMBH:

  1. Allgemeines: Diese Liefer-,  Verkaufs-  und Reparaturbedingungen sind ein integrierter Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages und gelten auch für zukünftige Geschäftsfälle sowie für Nach- und Ersatzlieferungen.  Sie können nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden. Werden diese AGB vertraglicher Bestandteil eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten sie nur insoweit, als dass dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  2. Angebote, Vertragsabschluss und Kostenvoranschläge: Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Kaufgegenstand, welche in Broschüren, Prospekten,  Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art unterliegen  dem Eigentums- und/oder Urheberrecht des jeweiligen Herstellers und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung  nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktions- und Formänderung behalten wir uns auch nach Vertragsabschluss vor, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist. Die Anfechtung  des  Vertrages wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.  Kostenvoranschläge sind nur dann Verbindlich, wenn sie in Schriftform übermittelt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Preise: Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreis ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass, Preisänderungen auf Grund gestiegener Gestehungskosten behalten wir uns vor.
  4.  Lieferung: Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird, stets unverbindlich und freibleibend. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Besteller, z.B. im Hinblick auf eine vereinbarte Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist für sonstige Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferzeit verlänger sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, behördliche  Maßnahmen, etc.…)  und in Fällen höherer Gewalt. Für Schäden durch höherer Gewalt oder unverschuldeten Lieferverzögerung haften wir nicht. In diesem Zusammenhang verzichtet  der Besteller auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche bzw. unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist auch auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wird diese angemessene Nachfrist auch auf das Recht vom Vertag zurückzutreten. Wird diese angemessene Nachfrist von zumindest 4 Wochen nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der  gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Allfällige Ansprüche wegen Verzug mit der vereinbarten Leistung bestimmen sich ausschließlich  nach Ziff. 11 diese Bedingungen
  5.  Rücktritt vom Vertrag: Falls uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, die eine Begleichung unserer Forderung in Frage stellen, behalten  wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Besteller daraus ein Anspruch entsteht. Wird der Auftrag vom Besteller widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, sind wir – unbenommen unseres Anspruches, auf Erfüllung zu bestehen  – berechtigt, eine stornogebühr in der höhe des entgangenen Gewinnes und allfällig entstanden Kosten, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des Kaufpreises, zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht steht dem Besteller nicht zu.
  6. Erfüllung, Gefahrenübergang und Entgegennahme:  Die Lieferung ist erfüllt bei Abgabe der Fertigmeldung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft oder bei Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort  mit der Absendung des Liefergegenstandes. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs gehen – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – spätestens mit der Übergabe , mit der Anzeige der Annahmebreitschaft oder bei vereinbarten Zusendungsort mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person oder Anstalt über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Ausstellung übernommen haben.  Somit geht bei Annahmeverzug die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung unmittelbar auf den Besteller über. Verzögert sich bei vereinbartem Zusendungsort der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder durch fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf dem Besteller über. Ausschließlich über schriftlichen Auftrag des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügige Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte Ziff. 10. zu übernehmen.
  7. Zahlungsbedingungen: Wenn nichts anders vereinbart wurde, sind alle Rechnungen bei Lieferung spesenfrei und ohne Abzug bar zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur Zahlungshalbe angenommen. Alle damit verbundenen Spesen gehen zu Lastern des Bestellers. Wir können Angebote Zahlungen in Form von Schecks oder Wechsel ohne Angaben von Gründen ablehnen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz p.a. in Rechnung zu stellen. Vom Besteller gelten gemachte Gewährleistung- und/oder Garantieansprüche  berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückhalten. Der Besteller ist ausschließlich berechtigt, mit einer gerichtlich festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Gegenforderung Ansprüche gegenüber unserer Firma  aufzurechnen.
  8. Eigentumsvorbehalt: Alle von uns gelieferten Waren sind bis zu vollständigen Abdeckung aller aus dem Kaufvertag entstandenen Verpflichtungen des Bestellers unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung  oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Besteller auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Festgestellt und zwischen Besteller und unserer Firma wird ausdrücklich vereinbart, dass der Liefergegenstand auch im Falle der Montage auf einen LWK oder ein sonstiges Fahrzeug nicht Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zu gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht bleibt.
  9. Sicherungsübereignung: Wir sind berechtigt, vom Besteller zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen  Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut  bist zur Höhe von 120 % unserer offenen Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von uns wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist.
  10. Gewährleistung/Schadenersatz: Wir leisten ausschließlich dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit des Produktes in Werkstoff und Werkarbeit. In Übereinstimmung mit den § 377, 378 UGB entfällt sie Gewährleistung für offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Zuwenig Lieferungen, die nicht sofort bei Übernahme des Liefergegenstandes durch Vermerk auf dem Lieferschein gerügt wurden, sowie für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; vom Hersteller nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten,  Fehlerhafte  Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Originalersatzteile nicht entsprechen, oder durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und die nicht von uns zu verantworten sind. Sonstige Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei uns sofort nach Feststellung des Mangels per Einschreiben gerügt werden. Die Vermutungen der Mangelhaftigkeit gem. § 924 Abs. 2 ABGB und des  Verschuldung gem. § 1298 ABGB werden ausgeschlossen. Die Gewährleistung wird nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung (Reparatur des Liefergegenstandes) oder Austausch an uns gesamten Teile erfüllt. Ersetzte  Teile werden Eigentum unserer Firma. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift hat der Besteller ein Recht zur Wandlung des Vertrages nur dann, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist von zumindest 4 Wochen für die Verbesserung oder Erstlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Der Verkauf von gebrauchten Maschinen bzw. Fahrzeugen sowie Reparaturen erfolgt im Rahmen eines beiderseitigen Unternehmensgeschäftes unter Ausschuss jeder Gewährleistung für Sachmängel. Gewährleistungsansprüche des Bestellers, der Unternehmer ist verjähren, so fern diese nicht längstens binnen 6 Monaten nach  Übernahme des Liefergegenstandes gerichtlich geltend gemacht werden.
  11. Haftung; Schadenersatzansprüche gegen die Fa.  Hydraulikzentrum: Eine Haftung aufgrund von Sachschäden besteht – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten. Eine Haftung unserer Firma für Folgeschäden, welcher Art auch immer insbesondere entgangenem Gewinn, ist zur Gänze ausgeschlossen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen – erwarten werten kann. Produkthaftungsansprüche für Schäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sind ausgeschlossen.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht: Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unserer Firma. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das sachliche zuständige Gericht der Stadt Klagenfurt am Wörthersee vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschuss sämtlicher Verweisungsnormen. Ebenso ausgeschlossen sind die  Regelungen des UN-Kaufrechtes.
  13. Softwarenutzung/Datenschutz: Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, ist der Besteller verpflichtet, diese ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers bzw. des sonst an der Software Berechtigten zu nutzen. Insbesondere ist eine Nutzung außerhalb des Liefergegenstandes untersagt und darf der Besteller die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellangaben – insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu entfernen oder ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben beim Hersteller oder dem Softwarelieferanten. Der Besteller hat diese Verpflichtungen bei einem Weiterverkauf des Liefergegenstandes Drittkäufern aufzuerlegen. Wir speichern und verarbeiten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Datenschutzgesetz, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs. Solche Daten werden in zulässiger Wiese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an den Herstellerübermittelt. Die Angaben werden von uns bzw. dem jeweiligen Hersteller zur Kundenbetreuung, insbesondere zur Produktüberwachung und einer allfälligen Gewährleistungabwickelung, genutzt. Zur Kundenbetreuung gehört auch die Durchführung von Kundenzufriedenheitsbefragungen.
  14. Salvatorische Klausel/Sonstige Bestimmungen: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und gilt jene Bestimmungen als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Vertragliche Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind für uns nur verbindlich, wenn sie firmenmäßig unterfertigt sind. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers mit den gegenständlichen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart sein, sind sie für uns auch dann nicht verbindlich, wenn sie dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.